Wo das Parken (nicht) erlaubt ist…

Besondere Regelungen für Wohnmobile & Wohnwagen

Grundsätzlich steht der öffentliche Verkehrsgrund allen zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung. Das gilt für sowohl für den fließenden als auch den ruhenden Verkehr (=Parken). Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder aber auch eine konkrete Beschilderung vor Ort können allerdings zu Einschränkungen führen. Auszüge besonderer Vorgaben aus §12, Absatz 3a und 3b StVO für das Abstellen von Caravanen am Straßenrand:

 

Sonderregelung für Wohnmobile über 7,5 Tonnen

Regelmäßiges Parken innerorts in Wohngebieten ist von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertage unzulässig.

 

Höchstparkdauer für Wohnwagen

Wohnanhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 2 Tonnen dürfen ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden.

 

Auf Parkflächenmarkierung achten

Der Wohnwagen darf nicht über die aufgezeichneten Linien hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Markierung, ist das Abstellen auch nicht erlaubt.

 

Bitte nehmen Sie Rücksicht bei der Parkplatzwahl

Gerade auf Schulwegen kann ein Wohnwagen rechtlich korrekt abgestellt sein, er könnte dennoch Schulkinder gefährden, da die Sicht beim Überqueren der Straße beeinträchtigt sein könnte.

In letzter Zeit erreichen die Verwaltung regelmäßig Beschwerden, dass öffentliche Stellplätze häufig und langfristig durch Anwohner belegt sind.

Es wäre wünschenswert, wenn eigene Garagen und Stellplätze den öffentlichen Stellplätzen vorgezogen werden würden!

 

Die Stadt Neutraubling bittet ihre BürgerInnen um Einhaltung der Vorschriften.

Bitte achten sie – nicht nur beim Parken – auf ein faires Miteinander. Vielen Dank!