Warnstufe ROT: Landkreis Regensburg überschreitet den Schwellenwert von 50

Pressemitteilung des Landkreises Regensburg vom 26.10.2020

Regensburg (RL). Der Landkreis Regensburg hat laut Robert-Koch-Institut am 26. Oktober 2020 mit einem Inzidenzwert von 50,5 den Schwellenwert von 50 erstmals überschritten.

Nachdem diese Schwellenwert-Überschreitung am 26.10.2020 auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums (https://www.stmgp.bayern.de/) genannt wurde, gelten ab 27.10.2020, 0.00 Uhr die Regelungen, wie sie in der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Bayerischen Staatsregierung für Landkreise und kreisfreie Städte vorgesehen sind, die die Inzidenzwerte von 50 überschreiten. Diese Regelungen gelten dann bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung des Landkreises auf der Homepage des Gesundheitsministeriums. Genannt werden auf dieser Seite Landkreise und kreisfreie Städte, die die Grenzwerte von 35, 50 oder 100 überschritten haben oder von denen die Grenzwerte vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden sind.

 

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 gelten folgende Regeln:

  • Maximal fünf Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht, wo Menschen dicht und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen
  • Sperrstunde ab 22 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 22 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 22 Uhr


 
Nach Absprache zwischen dem Gesundheitsamt Regensburg und der koordinierenden Schulaufsicht beim Staatlichen Schulamt Regensburg werden mit Wirkung ab 27.10.2020, bis einschließlich 30.10.2020, für Schulen und Kindertageseinrichtungen folgende Regelungen getroffen:

 

Schulen im Landkreis Regensburg:

Das Gesundheitsamt und die koordinierende Schulaufsicht halten es für vertretbar, dass die Stufe 3 des Rahmenhygieneplans Schulen nicht zur Anwendung kommen muss. Es gelten daher ab 27.10.2020 die Regelungen nach Stufe 2 dieses Rahmenhygieneplans mit dem Zusatz, dass die Maskenpflicht auch an Grundschulen verpflichtend ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht nach § 18 der 7. BayIfSMV sind weiterhin möglich. Nicht notwendig ist eine Rückkehr in den Distanzunterricht, eine Teilung der Klassen und auch nicht die Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m im Unterrichtsraum.

Für den Bereich der Schulen, und damit insbesondere auch für die Grundschulen werden vom Staatlichen Gesundheitsamt des Weiteren folgende Empfehlungen für die Umsetzung der Maskenpflicht ausgesprochen:

Am Platz kann die Maske im Unterrichtsbetrieb oder in der Pause auf dem Schulgelände zum Zweck einer kurzen Trinkpause beziehungsweise auch für eine kurze Essenspause abgelegt werden.
Ferner kann die Maske im Unterricht während des Lüftens abgenommen werden.
Es wird empfohlen, soweit die Witterung dies zulässt, den Sportunterricht im Freien abzuhalten. Soweit bei kontaktfreien Sportarten der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, kann auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verzichtet werden.
Für den Bereich des Schulhofes kann auf die Verpflichtung zum Tragen der Maske ebenfalls verzichtet werden, soweit der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 
 

Kindertageseinrichtungen im Landkreis Regensburg:

Analog der Regelung zu den Schulen soll nach Auffassung des Gesundheitsamtes auch bei den Kindertagesstätten lediglich die Stufe 2 des Rahmenhygieneplans für die Kindertagesbetreuung zur Anwendung kommen. Es gelten daher ab 27.10.2020 die Regelungen nach Stufe 2 dieses Rahmenhygieneplans.

Ob es im Landkreis stark frequentierte öffentliche Plätze mit einem höheren Infektionsrisiko gibt, für die im Rahmen einer Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht festzulegen ist, wird derzeit mit den Landkreisgemeinden abgestimmt.


Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Regensburg unter www.landkreis-regensburg.de/Corona.