Information zum Parken entgegen der Fahrtrichtung

Nur in Ausnahmefällen kann das Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung abgestellt werden.

Erlaubt ist das Parken auf der linken Fahrbahnseite gemäß § 12 Absatz 4 StVO nur in zwei Fällen:

  • wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen und Sie somit nicht die Möglichkeit haben, Ihr Fahrzeug dort abzustellen. Diese Situation trifft aber in Neutraubling nicht zu.
  • in Einbahnstraßen, die mit einem entsprechenden Verkehrsschild gekennzeichnet sind. Denn hierbei handelt es sich nicht um Parken entgegen der Fahrtrichtung, da die Straße ja nur in einer Richtung befahren werden darf. Sofern die Einbahnstraße nicht zu eng ist und andere Fahrzeuge noch ungehindert durchfahren können, dürfen dort also sowohl der linke als auch der rechte Seitenstreifen beziehungsweise der Fahrbahnrand in derselben Richtung beparkt werden.

Sie sollten jedoch bedenken, dass das Unfallrisiko erhöht ist, wenn Sie entgegen der Fahrtrichtung parken, da Sie beim Ein- und Ausparken beide Fahrspuren im Blick behalten müssen. Wenn Sie also auf Parkplatzsuche sind und eine freie Lücke nur entgegen der Fahrtrichtung entdecken, sollten Sie zunächst wenden und dann ordnungsgemäß einparken, um auf der sicheren Seite zu sein.