Auskunftssperren / Übermittlungssperren

Auskunftssperre

Wenn Sie gegenüber der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).

Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt, kann die Auskunft erteilt werden.

Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

 

Übermittlungssperren

Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich.

  1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  4. Auskünfte an Adressbuchverlage
  5. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung