Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen

für das Kalenderjahr 2019

Die Finanzämter geben hiermit bekannt, dass bei ihnen die nachstehend aufgeführten Steuererklärungen bis zum 31. Juli 2020 abzugeben sind.

Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus wurde der Publikumsverkehr in den Servicezentren der Finanzämter vom 18. März bis einschließlich 19. April 2020 eingestellt. Ansonsten ist der Service der Finanzämter für die Steuerpflichtigen weiterhin gewährleistet.

Arbeitnehmer können ihre Steuererklärungen per Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts oder per Briefpost übermitteln. Nutzen Sie gerne auch das umfassende Onlineangebot der Steuerverwaltung über www.elster.de

Für Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, endet die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ablauf des siebten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2019/2020 folgt. Die Umsatzsteuererklärung ist auch in diesen Fällen bis zum 31. Juli 2020 abzugeben.

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen, endet die Antragsfrist am 02. Januar 2024 Die Umsatzsteuererklärung war in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2019 beendet hat, binnen eines Monats nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.