Corona: Verlängerung der Maßnahmen bis einschließlich 7. März - Ausgangssperre ab 15. Februar aufgehoben

Das gilt (weiterhin) ab Montag, 15. Februar 2021

Update vom 10.02.2021:

Bisherige Regeln gelten weiterhin - Das bedeutet:

  • Private Treffen sind weiterhin im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  • Im ÖPNV und beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2. 
  • Arbeitgeber müssen Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen.
  • Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ist zu verzichten´.


Die nächsten Schritte:

  • Ausgangssperre seit Montag 15.02. nur noch in Hotspots mit einem Inzidenzwert von über 100 von 22 bis 5 Uhr
  • Schule: Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand ab 22.02. bei Inzidenzwert unter 100 für Abschlussklassen und 1.bis 4. Klasse Grundschule
  • Kita: bei Inzidenzwert unter 100 werden Kitas ab 22.02. mit eingeschränktem Regelbetrieb geöffnet (darüber bleibt es bei einer Notbetreuung)
  • Fahrschulen: Öffnung und Fahrprüfungen ab 22.02.
  • Friseure: Öffnung am 1. März
  • Weitere Öffnungen: Der nächste Öffnungsschritt kann durch die Länder bei einer stabilen Inzidenz von maximal 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erfolgen. Dieser soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, darüber hinaus Museen und Galerien sowie die noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.
  • Regionale Regeln bei zu hohen Fallzahlen: In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche lokale oder regionale Maßnahmen beibehalten oder ausweiten.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vereinbart, am 3. März 2021 erneut zu beraten.

Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10.02.2021


Update vom 14.01.2021:

Update vom 06.01.2021:



Zudem Ausgangssperre in ganz Bayern

In ganz Bayern gilt von 21-05 Uhr eine Ausgangssperre. Auch an Silvester!


Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
• Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
• der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
• der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

• die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
• Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
• Handlungen zur Versorgung von Tieren,
• der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
• Ämtergänge,
• die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
• die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.


Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine Ausnahme der sonst geltenden Kontaktbeschränkungen. Während dieser Zeit ist erlaubt: eigener Hausstand + 4 weitere Personen + Kinder bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis (also Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen)

Appell zur Schutzwoche: 5-7 Tage vor dem Familientreffen Kontakte auf ein absolutes Minimum reduzieren!

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

 

Silvester / Neujahr: An- und Versammlungsverbot

Außerdem Feuerwerksverbot auf öffentlichem Grund. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten. Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten.

ACHTUNG: Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr!

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.



Erweiterte Maskenpflicht

Künftig besteht zudem zusätzlich Maskenpflicht

in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).



Zusammenfassung: Das gilt ab Mittwoch, 16.12.2020

Weitere Regelungen finden Sie im aktuellen Kabinettsbeschluss vom 06. Dezember 2020

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung